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Amt für Migration und Integration

Antrag auf Einbürgerung

Bürgerkonto
Ihre Angaben
Hinweise
Staatsangehörigkeit
Ehegatte/ Partner
Kinder
Eltern
Aufenthalt
Qualifizierung
wirtschaftliche Verhältnisse
Sprachkenntnisse
Straftaten
Ergänzungen
Zusammenfassung

Information

 

Im Folgenden können Sie als Unionsbürger mit der BundID (Verlinkung) einen Online-Antrag auf Einbürgerung stellen. Die Gebühr hierfür beträgt 255 € für Erwachsene und 51€ für jedes minderjährige Kind ohne eigenes Einkommen, wenn diese zusammen mit Ihnen eingebürgert werden, ansonsten ebenfalls 255€. Die Kosten werden als Vorschuss erhoben. Da derzeit noch keine Online-Bezahlung möglich ist, werden Sie im Nachgang eine Gebührenrechnung erhalten.

Einige Nachweise sind für alle Bewerber verpflichtend einzureichen, andere sind optional und von Ihrer persönlichen Situation abhängig. Im Verlauf des Einbürgerungsverfahrens kann auch eine persönliche Vorsprache erforderlich werden, bei der Sie ggf. Unterlagen, die im Original erforderlich sind, nach Aufforderung der Behörde mitbringen können.

Unter Umständen werden in Ihrem Fall auch weitere Unterlagen benötigt.

Sollte es sich bei einer Urkunde um keine Internationale Urkunde handeln wird möglicherweise eine Übersetzung in die deutsche Sprache benötigt, welche Sie bitte durch einen für die jeweilige Sprache bei einem deutschen Gericht zugelassenen Übersetzer oder Dolmetscher anfertigen lassen. 

Weitere Informationen finden Sie unter --> Hinweise zur Einbürgerung

Datenschutzerklärung

Um Ihre Angaben zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen personenbezogene Daten. Diese Daten erheben wir nur im notwendigen Umfang. Wir halten uns an die Datenschutzgesetze und geltenden Vorschriften. Weitergehende Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung zu dem von Ihnen gewählten Online-Dienst.

Anmeldung erforderlich

Um diesen Online-Dienst nutzen zu können, ist eine Anmeldung erforderlich.

 

Dafür werden Sie nach dem Klick auf BundID auf die Anmeldeseite weitergeleitet. Falls Sie noch kein Konto besitzen, können Sie sich ebenfalls auf der Anmeldeseite ein Konto erstellen.

 

Aus diesem Grund ist der Onlineantrag nur für EU-Bürger möglich.

Nach erfolgreicher Anmeldung können Sie das Formular Schritt für Schritt online ausfüllen.

Sie erhalten ein fertig ausgefülltes Dokument als PDF-Dokument für Ihre Unterlagen.

Ein eigener Online-Antrag auf Einbürgerung muss gestellt werden:

  • für jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • für jedes Kind unter 16, das allein (ohne einen Elternteil) eingebürgert werden soll

Ein eigener Online-Antrag ist nicht nötig für ein Kind unter 16, das zusammen mit einem oder beiden Elternteilen eingebürgert werden soll. In diesem Fall genügt es die gewünschte Miteinbürgerung des Kindes in den elterlichen Online-Anträgen anzugeben.

Bürgerkonto
Kein Bürgerkonto

Fällt weg, nur zu Testzwecken.

Das Bürgerkonto (BundID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen.

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos befüllt.

Angaben zur Antragstellerin / Antragsteller

falls abweichend

Ich nehme die folgenden Hinweise zur Kenntnis und bin mit ihnen einverstanden
Staatsangehörigkeitsverhältnisse / Aufenthaltstitel
Angaben zum Ehegatten/Lebenspartner

falls abweichend

Anschrift am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts:

Achtung!

Für die Einbürgerung des Ehegatten oder des eingetragenen
Lebenspartners ist ein eigener Antrag notwendig!

Frühere Ehen/Lebenspartnerschaften

Bitte geben Sie Ihre früheren Ehen chronologisch, beginnend mit der ersten Ehe an.

Angaben über meine Kinder
Kind

Für die Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern unter 16 Jahren bitten wir den Hinweis am Ende des Antrages zu beachten!

Achtung!
 

Sobald das Kind 16 Jahre alt ist, muss für die Einbürgerung ein eigener Antrag gestellt werden!

Angaben zum Sorgerecht

Für die Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern unter 16 Jahren sind folgende Nachweise zu erbringen und hochzuladen:

  • Geburtsurkunde
  • Pass/Identitätsausweis
  • Aktuelle Bescheinigung der Kranken- und Pflegeversicherung
  • letztes Schulzeugnis und Schulbescheinigung
Eltern
Angaben zu meinem Vater

Bitte geben Sie alle bekannten Daten Ihres Vaters an, die Ihnen vorliegen.

Angaben zu meiner Mutter

Bitte geben Sie alle bekannten Daten Ihrer Mutter an, die Ihnen vorliegen.

Angaben zu meinem Aufenthalt
Wohnsitze seit Geburt

Bitte geben Sie Ihre Wohnsitze seit Ihrer Geburt in chronologischer Reihenfolge an.

Weitere Aufenthalte:

Angaben zu meiner Qualifizierung
Schulausbildung

Bitte geben Sie Ihre Schulbildung in chronologischer Reihenfolge an.

Berufsausbildung

Bitte geben Sie Ihre Berufsausbildungen in chronologischer Reihenfolge an.

Arbeitsverhältnisse / selbständige Tätigkeiten der letzten fünf Jahre

Bitte geben Sie Ihre Arbeitsverhältnisse bzw. selbständigen Tätigkeiten der letzten 5 Jahre  in chronologischer Reihenfolge an.

Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse

Einkünfte

Ausgaben

Angaben zu Ihren Ausgaben/Rückständen:

z.B. Rentenversicherungsverlauf

Kranken-/Pflegeversicherung

Einkommen des Partners

Einkünfte

Personen ohne eigene Einkünfte
Deutsche Sprachkenntnisse
Nachweis über meine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
Belehrung über die Angabe von Straftaten
Angaben über Straftaten (In- und Ausland)

Eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Einbürgerungsbewerberin bzw. der Einbürgerungsbewerber nicht vorbestraft ist. Dies gilt für Verurteilungen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch im Ausland. Wird gegen den Einbürgerungsbewerber ein Strafverfahren im Inland oder im Ausland eingeleitet, ist die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag gem. § 12a Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen. 

Rechtskräftige Entscheidungen deutscher Gerichte sind in dem beim Bundesamt für Justiz geführten zentralen Register - Bundeszentralregister (BZR) - eingetragen. 

Die Einbürgerungsbehörde hat gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 6 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem BZR. 

Auch wenn eine gegen den Einbürgerungsbewerber ergangene Verurteilung, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder ein Strafbefehl nicht in ein Führungszeugnis gemäß § 32 BZRG aufzunehmen wäre, sind diese gegenüber der Einbürgerungsbehörde anzugeben. Es besteht gegenüber der Einbürgerungsbehörde gem. § 53 Abs. 2 BZRG eine Offenbarungspflicht hinsichtlich aller Verurteilungen und Strafbefehle die in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland ergangen sind. 

Unrichtige oder unvollständige Angaben können nach § 35 StAG zur Rücknahme der Einbürgerung führen und nach § 42 StAG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Achtung!
 

Eine rechtskräftige Verurteilung (die noch nicht getilgt ist) von über 90 Tagessätzen stellt ein Einbürgerungshindernis dar.


weitere Erklärungen
Sonstiges

Name und Sitz der Behörde

Ergänzungen / Hinweise zu meinem Einbürgerungsantrag

Ihre persönlichen Anmerkungen

Einwilligungen

Wir benötigen die erfragten Daten für die Bearbeitung Ihres Antrags. Sie stimmen der Datenverarbeitung durch das Landratsamt Bodenseekreis zu. Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben und nicht für Werbezwecke genutzt; sie dienen ausschließlich dem genannten Zweck. Die Speicherdauer richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

Sie haben als betroffene Person das Recht, vom Landratsamt Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 15 DSGVO), die Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO), die Löschung der Daten (Art. 17 DSGVO) und die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu verlangen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Sie können nach Art. 21 DSGVO

Widerspruch einlegen. Die Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten können Sie jederzeit widerrufen. Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe können Sie sich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart, poststelle@lfdi.bwl.de beschweren.

Die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt sein.


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