Logo Landratsamt 

Veterinäramt

vet@bodenseekreis.de

Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen1. Zuständige Behörde im Bodenseekreis ist das Veterinäramt. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, deren jeweiliger Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene2 von der zuständigen Behörde registriert worden ist. Außerdem gilt die Ausnahme entsprechend für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgeführten Erzeugerinnen und Erzeuger. Dagegen stellt die Gewerbemeldung keinen Ersatz für die Anzeige dar.


Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jede Betriebsstätte gesondert an die für den Standort zuständige Behörde zu erfolgen. Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, müssen die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 übermitteln. Änderungen der Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Änderung mitzuteilen, sofern die Änderung dann noch besteht.

1Anzeigepflicht neu eingeführt ab dem 1. Juli 2024 durch die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenstände-verordnung vom 03.04.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 114)
2ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 1; L 226 vom 25. Juni 2004, S. 3; L 46 vom 21. Februar 2008, S. 51; L 58 vom 03. März 2009, S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/382

Bezeichnung und Anschrift der Betriebsstätte

Kontaktdaten des Unternehmers

Wichtig für eventuelle Rückfragen

Wichtig für eventuelle Rückfragen

Betriebsart/Tätigkeit

bitte ausfüllen z. B. Hersteller, Abpacker, Importeur, Inverkehrbringer - Einzelhändler/Großhändler, Fernabsatz (bitte Adresse des Internetshops angeben), Dienstleistungsbetrieb

Angaben der Gruppe der Materialien und Gegenstände,

Nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über
Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der
Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13. November 2004, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/1381 (ABl. L 231 vom 6. September 2019, S. 1) geändert worden ist

die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt

(bitte ankreuzen, Mehrfachnennungen möglich)

Wir benötigen die erfragten Daten für die Bearbeitung Ihres Antrags. Sie stimmen der Datenverarbeitung durch das Landratsamt Bodenseekreis zu. Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben und nicht für Werbezwecke genutzt; sie dienen ausschließlich dem genannten Zweck. Die Speicherdauer richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

Sie haben als betroffene Person das Recht, vom Landratsamt Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 15 DSGVO), die Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO), die Löschung der Daten (Art. 17 DSGVO) und die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu verlangen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Sie können nach Art. 21 DSGVO

Widerspruch einlegen. Die Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten können Sie jederzeit widerrufen. Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe können Sie sich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart, poststelle@lfdi.bwl.de beschweren.

Die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt sein.


Landratsamt Bodenseekreis | Glärnischstr. 1 - 3 | 88045 Friedrichshafen | info@bodenseekreis.de | Tel. 07541 204-0


Impressum | Datenschutz